§ 1 Zahlung / Abbuchungsauftrag

  1. Der Berechnungszeitraum beginnt mit Auslieferung der Blackboxen. Das nach diesem Vertrag geschuldete Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses wie folgt fällig;  50% der Vertragssumme (Hard- und Software) bei Auftragserteilung und 50% der Vertragssumme bei Auslieferung der Hard- und Software. Die vereinbarte Trafficgebühr wir monatlich am 15. per Abbuchungsauftrag eingezogen.
  2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Entgelt für Leistungen der OrtungsLogistik durch Teilnahme am Abbuchungsverfahren zu entrichten. Dafür willigt die OrtungsLogistik ein, bei dem umseitig genannten Kreditinstitut eingehende Lastschriften im Abbuchungsverfahren zu Lasten des umseitig genannten Kontos abzubuchen. Sofern das umseitige Konto im Zeitpunkt der Abbuchung nicht die erforderliche Deckung aufweist, besteht für das Kreditinstitut keine Pflicht zur Einlösung.

§ 2 Vertragslaufzeit, Kündigung, Zahlungsverzug

  1. Während der umseitigen Laufzeit ist der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  2. Der Vertrag verlängert sich über die Laufzeit von 24 Monaten hinaus um jeweils 1 Jahr, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Auch im Verlängerungszeitraum ist der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar.
  3. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so macht die OrtungsLogistik von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Die OrtungsLogistik kann in diesem Falle die Leistungen bis zur Bewirkung der  vollständigen Zahlung einstellen ohne das Recht auf die Gegenleistung zu verlieren. Sofern die OrtungsLogistik während des Verzuges des Vertragspartners Leistungen erbringt, geschieht dies aus Kulanz und ohne dass hierdurch eine Rechtspflicht begründet wird.
  4. Besteht auch nur auf Teilbeträge Zahlungsverzug, ist die OrtungsLogistik berechtigt die Leistungen einzustellen ohne das Recht auf Gegenleistung zu verlieren.
  5. bei vorzeitiger Kündigung ist die OrtungsLogistik berechtige Schadensersatz in Höhe der anfallenden Beträge der Restlaufzeit zu erheben.

§ 3 Pflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der OrtungsLogistik jede Änderung der Bankverbindung sowie seiner Firma, Geschäftsbeziehung, Rechtsform, Anschrift und Telefonnummer sofort schriftlich mitzuteilen.
  2. Jede Änderung der Bankverbindung muss der OrtungsLogistik spätestens 10 Tage vor Fälligkeit der Abbuchung schriftlich mitgeteilt werden, bei Nichtberücksichtigung entstehen Kosten/Gebühren werden den Vertragspartner in Rechnung gestellt.

§ 4 Pflichten der OrtungsLogistik

(technischer Betreiber der Ortungsplattform unter www.ortungslogistik.com) Sollte der technische Betrieb der Plattform bei Verschulden der OrtungsLogistik länger als 48 Stunden nicht zur Verfügung stehen, ist die OrtungsLogistik verpflichtet die erhobenen Gebühren für diesen Zeitraum zurück zu erstatten, bzw. mit der nächsten Zahlung zu verrechnen.

Die Lieferung der bei der OrtungsLogistik beauftragten Hard- und Software ist wie folgt gegliedert:

  1. Software/Portalzugang – Freischaltung sofort nach Absprache
  2. Hardware – je nach Lieferzeit (ca. 2-4 Wochen ) des bestellten Hardwaremodells oder nach Absprache

§ 5 Haftung

  1. Die OrtungsLogistik (technischer Betreiber der www.ortungslogistik.com) haftet nicht für Verbindungsausfälle, die durch Leistungsminderung oder Schadenfälle Dritter verursacht werden und die Erreichbarkeit des Portals der OrtungsLogistik und damit die Übermittelung der Positionsdaten verhindert. Ebenso haftet die OrtungsLogistik nicht für überhöhte Kommunikationsrechnungen, die durch nicht zur Anwendung passende Vertragsabschlüsse dem Vertragspartners entstanden sind.
  2. Die OrtungsLogistik (technischer Betreiber der www.ortungslogistik.com) haftet nicht für die Anerkennung des elektronischen Fahrtenbuches. Elektronische Fahrtenbücher bzw. elektronische Fahrtenbuchprogramme werden von der Finanzverwaltung weder zertifiziert noch zugelassen. Eine derartige Zertifizierung/Zulassung könnte sich auch immer nur auf eine bestimmte Programmversion beziehen, weil bei einer Versionsänderung zertifizierungs-/zulassungsschädliche Änderungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Selbst wenn die technischen Voraussetzungen für die Führung eines ordnungsgemäßen elektronischen Fahrtenbuchs erfüllt werden, setzt die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs als ordnungsgemäß auch voraus, dass die Hard- und Software ordnungsgemäß bedient werden und das Fahrtenbuch hinterher alle von der BFH-Rechtsprechung und der Finanzverwaltung – insbesondere in R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR – geforderten Angaben enthält. Die Prüfung, ob ein elektronisches Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzuerkennen ist, kann deshalb immer nur für den jeweiligen Einzelfall erfolgen. siehe Urteil vom 1.3.2012 (VI R 33/10, BStBl. II 2012, S. 505) Lassen Sie Ihr Fahrtenbuch auf Tauglichkeit prüfen: Für die Anerkennung einer elektronischen Fahrtenbuch-Software besteht kein Zertifizierungsverfahren. Die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Fahrtenbücher bleibt deshalb immer einer Einzelfallprüfung vorbehalten, die regelmäßig im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung vorgenommen wird. Alternativ kann z. B. auch einen Monat lang das elektronische Fahrtenbuch geführt und dann dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt werden. So kann man sich vergewissern, ob das Finanzamt das (elektronische) Fahrtbuch anerkennt. Diese Prüfung obliegt jedem Nutzer selbst! Dokumentation etwaiger GPS-Abweichungen: Bei einem elektronischen Fahrtenbuch sind die GPS-Ermittlung der Fahrtstrecken und die dadurch entstehende Abweichung vom Tachostand des Fahrzeugs grundsätzlich unbedenklich. Die Finanzverwaltung empfiehlt aber den tatsächlichen Tachostand im Halbjahres- oder Jahresabstand zu dokumentieren.
  3. Aufgrund der vielfältigen, von der OrtungsLogistik nicht beinflussbaren, Faktoren, welche für die Qualität und Verfügbarkeit des OrtungsLogistik-Dienstes einen Einfluss haben (Handy Netz, Internet, GPS), wird eine Haftung für Schadensersatzansprüchen aufgrund eines OrtungsLogistik-Diensteausfalles oder eines Fehlers in der Datenübermittlung ausgeschlossen.

§ 6 Geräte mit SIM Karten der OrtungsLogistik GmbH

  1. Die OrtungsLogistik stellt dem Kunden für unterschiedliche Modelle, für die der Kunde eine Nutzungslizenz in Zusammenhang mit den OrtungsLogistik-Diensten erworben hat, eine SIM-Karte zur Verfügung. Diese SIM Karte darf der Kunde zu Zwecken der Übertragung von Daten zwischen der Flotte und der OrtungsLogistik-Plattform nutzen.
  2. Das Eigentum an den von der OrtungsLogistik gelieferten SIM-Karten verbleibt bei der OrtungsLogistik.
  3. Die im Gerät integrierte Daten-SIM-Karte ist mit ausreichender Kapazität für alle Möglichkeiten des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ausreichend dimensioniert. Durch nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Servicedienste kann diese Kapazität erschöpft werden. Es ergeben sich dadurch Mehrkosten der Provider, die dem Nutzer entsprechend in Rechnung gestellt werden. Der OrtungsLogistik wird vom Nutzer das Recht eingeräumt, in diesem Fall die mobilen Servicedienste so einzuschränken, um die vereinbarte Nutzungsgebühr – basierend auf der vorgegebenen Kapazität der eingebauten Daten-SIM-Karte nicht zu überschreiten.
  4. Ein Ausbau der SIM Karte ist nicht zulässig. Die OrtungsLogistik behält sich das Recht vor im Falle des SIM Ausbaus rechtliche Schritte einzuleiten und eine Strafgebühr einzufordern.

OrtungsLogistik GmbH

Claudia Vogt
Hainbrunnenstr. 4
D-91301 Forchheim

Mail: info@ortungslogistik.de
Fon: +49 (9191) 71 67 80 -0
Fax: +49 (9191) 71 67 80 -9